pArTy - GrUnDgEsEtZ

Electronic Music for Life
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    Re: pArTy - GrUnDgEsEtZ

    HajoNova - 25.08.2005, 11:17

    pArTy - GrUnDgEsEtZ
    Schaut mal was ich gefunden hab...

    Zitat: pArTy - GrUnDgEsEtZ FüR DiE BuNdEsRePuBlIk DeUtScHlAnD~


    Im Bewußtsein seiner Verantwortung für die Party und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Partyreich dem Frohsinn der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Partyvolk kraft seiner Partygebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.


    Artikel 1 (Begründung und Rechtsverbindlichkeit der Party-Grundrechte)and
    (1) Die Würde der Party ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
    (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Partyrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Schreiens und dem Frohsinn in der Welt.
    (3) Die nachfolgenden Partyrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtssprechung als unmittelbar geltendes Recht.


    Artikel 2 (Freiheit der Party)
    (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Party, soweit er nicht die Partyrechte anderer verletzt und nicht gegen die partyverfassungsmäßige Ordnung verstößt.
    (2) Jeder hat das Recht auf Party und Frohsinn. Die Freiheit der Party ist unverletzlich.

    Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)
    (1) Alle Parties sind vor dem Gesetz gleich.
    (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
    (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen auf Parties benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung am tanzen gehindert werden.


    Artikel 4 (Party- und Getränkefreiheit)
    (1) Die Freiheit der Party, der Getränke und die Freiheit des promillehaltigen und prozenthaltigen Bekenntnisses sind unverletzlich.
    (2) Die ungestörte Partyausübung wird gewährleistet.
    (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Dienst mit der Buddel Korn gezwungen werden.


    Artikel 5 (Freiheit der Partyäußerung)
    (1) Jeder hat das Recht seine Party in Wort, Schrift und Bild frei zu gestalten und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert über andere Parties zu unterrichten. Eine Zensur findet nicht statt.
    (2) Die Wahl der Party ist frei.


    Artikel 6 (Schutz der Getränke und der Stimmung)
    (1) Getränke und Stimmung stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
    (2) Stimmungsmache und gute Laune der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
    (3) Gegen den Willen der Eltern dürfen Kinder nur auf Grund von zu wenig Party von den Eltern getrennt werden.
    (4) Jede Mutter hat Anspruch auf öffentliche Party-Veranstaltungen zur Erziehung ihres Kindes.


    Artikel 7 (Schulwesen)
    (1) Das gesamte Schulwesen steht unter Aufsicht der Loveparade.
    (2) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung eine besondere wichtige Party anerkennt.


    Artikel 8 (Versammlungsfreiheit)
    (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis zu einer Party zu versammeln.


    Artikel 9 (Vereins- und Koalisationsfreiheit)
    (1) Alle Deutschen haben das Recht, Partyvereine und Trinkgesellschaften zu bilden.


    Artikel 10 (Party- und Saufgeheimnis)
    (1) Das Partygeheimnis sowie das Sauf- und Getränkgeheimnis sind unverletzlich.
    (2) Promillebegrenzungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordntet werden, soweit sie keine Beschränkungen für die Stimmung und gute Laune darstellt.


    Artikel 11 (Freizügigkeit)
    (1) Alle Deutschen genießen das Recht sich auf Parties auszuziehen im gesamten Bundesgebiet.
    (2) Dieses gilt besonders für die weibliche Bevölkerung mit 90-60-90.


    Artikel 12 (Freie Partywahl)
    (1) Alle Deutschen haben das Recht, Party, Veranstaltungsort und Getränk frei zu wählen. Die Partyausübung wird dadurch nicht berührt.
    (2) Zwangsparty ist nur bei einem gerichtlich angeordneten Kornentzug zulässig.


    Artikel 13 (Unverletzlichkeit der Party)
    (1) Die Party ist unverletzlich.


    Artikel 14 (Partytum)
    (1) Party verpflichtet. Ihr Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Musik dienen.


    Artikel 15 (Partialisierung)
    (1) Party und Getränk, Musik und Promillegehalt können zum Zwecke der Vergesellschaftung angeordnet werden.


    Artikel 16 (Recht auf Partyangehörigkeit)
    (1) Die Partyangehörigkeit darf nicht entzogen werden.


    Artikel 17 (Partytionsrecht)
    (1) Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft zu besaufen.


    Artikel 18 (Verwirkung von Party-Grundrechten)
    (1) Wer die Freiheit der Partyäußerung, insbesondere die Getränke-, Musik-, Stimmungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Freizügigkeit zum Kampf gegen die schlechte Laune mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und die Folgen werden durch das Partyverfassungsgericht ausgesprochen. Zum Mißbrauch gehört häufige schlechte Laune an Partytagen, sowie sinnloses Prügeln auf Parties.


    Artikel 19 (Grenzen der Einschränkung von Grundrechten)
    (1) In keinem Falle darf ein Partyrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.


    Artikel 20 (Partyform, Partygewalt)
    (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Partystaat.
    (2) Alle Partygewalt geht vom Volke aus.
    (3) Die Gesetzgebung ist an die partymäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung an die Gesetze gebunden.
    (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Partyordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Wiederstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.


    Artikel 21 (Parteien)
    (1) Die Parteien wirken bei der Party-Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß partymäßigen Grundsätzen entsprechen. Partymäßige Grundsätze sind: Saufen, Schreien, Sex und gute Laune.


    Artikel 22 (Partyflagge)
    (1) Die Partyflagge ist schwarz-rot-gold.


    Artikel 23 (Europäische Union)
    (1) Die Europäische Union soll dazu beitragen, daß Party auch in allen europäischen Ländern verwirklicht wird. Die deutschen Partygrundsätze sind hierfür Grundlage.


    Artikel 24 (Zwischenstaatliche Einrichtungen)
    (1) Der Bund kann durch Gesetz Partyrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.


    Artikel 25 (Bundespartyrechte und Völkerpartyrechte)
    Die allgemeinen Regeln des Völkerpartyrechtes sind Bestandteile des Bundesrechtes.


    Artikel 26 (Partystörende Handlungen)
    (1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Partyleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Stimmungskrieges vorzubereiten, sind partywidrig. Sie sind unter Kornentzug zu stellen.


    Artikel 27 (Partyflotte)
    (1) Alle deutschen Kauffahrteischiffe haben dafür Sorge zu tragen, daß in Deutschland genug Alkohol vorrätig ist.


    Artikel 28 (Länderpartyverfassungen, Gemeindliche Partyverwaltung)
    (1) Jede Gemeinde hat das Recht eine eigene Party zu veranstalten, sofern ein Bundesparty- oder Landespartygesetz nichts Näheres regelt.
    (2) Eine Gemeinde ist im Rahmen Ihrer Partyfähigkeit verpflichtet, kommunale Parties auszuüben. Der Eintritt darf nicht höher als 2 Pullen Korn oder 20 DM sein. Für Partymusik (Gabber, Hardcore, Oldschool ) muß gesorgt sein. Der Party DJ wird verpflichtet die Einwohner so in Stimmung zu bringen, daß das Fest stets in guter Erinnerung bleibt.


    Artikel 29 (Neugliederung des Partygebietes)
    (1) Ein Partygebiet muß so groß sein, daß die zu erwartende Menge viel Platz zum Tanzen und zum Wanken hat.


    Artikel 30 (Kompetenzvermutung)
    (1) Die Ausübung der Party ist Sache der Länder, soweit dieses Party-Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.



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