§ 14 Persönliche Anforderung

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    Re: § 14 Persönliche Anforderung

    Einsatzleitung - 08.11.2004, 16:30

    § 14 Persönliche Anforderung
    Persönliche Anforderungen
    § 14. Für den Feuerwehrdienst dürfen nur körperlich und fachlich geeignete
    Feuerwehrangehörige eingesetzt werden.
    Zu § 14:
    Maßgebend für die Forderung sind die landesrechtlichen Bestimmungen.
    Entscheidend für die körperliche und fachliche Eignung sind Gesundheitszustand,
    Alter und Leistungsfähigkeit. Bei Zweifeln am Gesundheitszustand
    soll ein mit den Aufgaben der Feuerwehr vertrauter Arzt den
    Feuerwehrangehörigen untersuchen.
    Die fachlichen Voraussetzungen erfüllt, wer für die jeweiligen Aufgaben
    ausgebildet ist und seine Kenntnisse durch regelmäßige Übungen und erforderlichenfalls
    durch zusätzliche Aus- und Fortbildung erweitert. Dies
    gilt insbesondere für Atemschutzgeräteträger, Taucher, Maschinisten,
    Drehleitermaschinen, Motorkettensägenführer. Zur fachlichen Voraussetzung
    gehört auch die Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften und der
    Gefahren des Feuerwehrdienstes.
    Besondere Anforderungen an die körperliche Eignung werden insbesondere
    an Feuerwehrangehörige gestellt, die als Atemschutzgeräteträger, als
    Taucher oder als Ausbilder in Übungsanlagen zur Brandbekämpfung
    Dienst tun. Die körperliche Eignung dieser Personen ist nach den berufsgenossenschaftlichen
    Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
    festzustellen und zu überwachen:
    Für Atemschutzgeräteträger nach G 26 „Atemschutzgeräte“, für Taucher
    nach G 31 „Überdruck“ und für Ausbilder in Übungsanlagen zur Brandbekämpfung
    nach G 26 „Atemschutzgeräte“ und G 30 „Hitzearbeiten“.
    Siehe auch UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (GUV-V A 4, bisher
    GUV 0.6).



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