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Re: § 14 Persönliche Anforderung
Einsatzleitung - 08.11.2004, 16:30§ 14 Persönliche Anforderung
Persönliche Anforderungen
§ 14. Für den Feuerwehrdienst dürfen nur körperlich und fachlich geeignete
Feuerwehrangehörige eingesetzt werden.
Zu § 14:
Maßgebend für die Forderung sind die landesrechtlichen Bestimmungen.
Entscheidend für die körperliche und fachliche Eignung sind Gesundheitszustand,
Alter und Leistungsfähigkeit. Bei Zweifeln am Gesundheitszustand
soll ein mit den Aufgaben der Feuerwehr vertrauter Arzt den
Feuerwehrangehörigen untersuchen.
Die fachlichen Voraussetzungen erfüllt, wer für die jeweiligen Aufgaben
ausgebildet ist und seine Kenntnisse durch regelmäßige Übungen und erforderlichenfalls
durch zusätzliche Aus- und Fortbildung erweitert. Dies
gilt insbesondere für Atemschutzgeräteträger, Taucher, Maschinisten,
Drehleitermaschinen, Motorkettensägenführer. Zur fachlichen Voraussetzung
gehört auch die Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften und der
Gefahren des Feuerwehrdienstes.
Besondere Anforderungen an die körperliche Eignung werden insbesondere
an Feuerwehrangehörige gestellt, die als Atemschutzgeräteträger, als
Taucher oder als Ausbilder in Übungsanlagen zur Brandbekämpfung
Dienst tun. Die körperliche Eignung dieser Personen ist nach den berufsgenossenschaftlichen
Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
festzustellen und zu überwachen:
Für Atemschutzgeräteträger nach G 26 „Atemschutzgeräte“, für Taucher
nach G 31 „Überdruck“ und für Ausbilder in Übungsanlagen zur Brandbekämpfung
nach G 26 „Atemschutzgeräte“ und G 30 „Hitzearbeiten“.
Siehe auch UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (GUV-V A 4, bisher
GUV 0.6).
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Bissendorf - gepostet von Anonymous am Mittwoch 30.06.2004
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