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Registriert: 01.03.2006, 19:18 Beiträge: 1079
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Warum Unisex?
Mit der neuen Satzung des AVW wurde zum 1. Januar 2007 der »Unisextarif« eingeführt
Mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 20. Juli 2006 wurden wesentliche Teile der bisherigen Satzung für unwirksam erklärt. Bei der Erarbeitung der Eckpunkte für die neue Satzung wies die Aufsichtsbehörde den Leitenden Ausschuss ausdrücklich darauf hin, dass die neue Satzung auch den Unisextarif vorzusehen habe.
Der Leitende Ausschuss vertrat gegenüber der Aufsichtsbehörde die Auffassung, dass bei dem individuellen Äquivalenzverfahren, wie es im Altersversorgungswerk in der Satzung vorgesehen ist, auch die versicherungsmathematischen unterschiedlichen Risiken von Mann und Frau sowie Ledigen und Verheirateten Berücksichtigung finden müssten.
Rechtliche Grundlage Eine daraufhin vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr durchgeführte Prüfung zur Einführung des so genannten Unisextarifs hat dann aber ergeben, ergeben, dass die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit zwingend Anwendung finden muss, weil sich die Grundlage für das Altersversorgungswerk aus dem Heilkammergesetz ergibt und damit das Altersversorgungswerk eine auf gesetzlicher Grundlage organisierte Einrichtung ist.
Die Aufsichtsbehörde hat darüber hinaus geprüft, ob das allgemeine Gleichstellungsgesetz angewandt werden kann. Da dieses Gesetz jedoch auf private Rechtsverhältnisse abstellt und damit für öffentlich-rechtlich organisierte Körperschaften keine Anwendung findet, kann es nicht herangezogen werden.
Satzungs-Voraussetzung Die Aufsichtsbehörde hat dabei keinen Zweifel daran gelassen, dass die Genehmigung einer neuen Satzung ohne Unisextarif nicht erfolgen würde. Nachdem diese Frage grundsätzlich im Vorfelde geklärt war, hat das Altersversorgungswerk folgerichtig bei der Erarbeitung der Satzung diese Bestimmung berücksichtigt, auch wenn der Leitende Ausschuss innerlich davon überzeugt war, dass die bisherige Regelung für das individuelle Äquivalenzprinzip versicherungsmathematisch zutreffender wäre.
Der Leitende Ausschuss hatte bereits in diesem frühen Stadium die Aufsichtsbehörde auf die große Wahrscheinlichkeit hingewiesen, dass die betroffenen ledigen Mitglieder, deren Rentenanwartschaften sich dadurch zum Teil erheblich reduzieren würden, klagen werden. Somit müssten dann die Gerichte überprüfen und entscheiden, ob die Einführung des Unisextarifs zwingend notwendig sei.
Berechnungsgrundlage Die neue Satzung wurde rückwirkend zum 1. Januar 2007 durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit durch Ersatzvornahme mit Bescheid vom 24. Juli 2007 in Kraft gesetzt, nachdem es in drei Kammerversammlungen nicht gelungen war, mit der notwendigen 3/4-Mehrheit eine Satzung zu beschließen.
Für alle Beiträge, die ab 1. Januar 2007 von den Mitgliedern entrichtet werden, gibt es die Verrentung der Beiträge entsprechend den Anlagen zur Satzung. Diese Tabellen sehen keine Unterscheidung zwischen Männern und Frauen, Ledigen und Verheirateten mehr vor.
Gemäß § 15 Abs. 2 der Satzung wird für die bis zum 31. Dezember 2006 gezahlten Beiträge eine beitragsfreie Altersrente nach den Rechnungsgrundlagen des Altersversorgungswerkes, die bis zum 31. Dezember 2006 galten, berechnet und vom bisherigen individuell festgelegten Renteneintrittsalter aus Transparenzgründen auf das Renteneintrittsalter 65 umgerechnet. Bei Mitgliedern, die am 31. Dezember 2006 im Altersversorgungswerk ohne Witwen- bzw. Witwerrentenanspruch geführt werden, erfolgt zusätzlich die Umrechnung auf ein verheiratetes Mitglied.
Diese Satzungsbestimmung hat das Altersversorgungswerk bei der Berechnung der Ansprüche berücksichtigt, und die Mitglieder haben im Dezember 2007 einen entsprechenden Bescheid darüber erhalten. Bei allen Mitgliedern, die in der Vergangenheit ohne Witwen- bzw. Witwerrentenanspruch geführt wurden, sind die ursprünglichen Berechnungen vom Eintritt in das Versorgungswerk bis zum 31. Dezember 2006 nicht nachträglich auf ein »verheiratetes Mitglied « umgerechnet worden, sondern erst zum Stichtag wurden die Mitglieder so behandelt, als wenn sie zu diesem Zeitpunkt geheiratet hätten.
Dies führt bei den Betroffenen zunächst einmal dazu, dass sich allein aus diesem Grunde die zugesagte Rentenanwartschaft entsprechend reduziert. Ob es für die Mitglieder tatsächlich ein Nachteil bleibt, wird sich erst im Verlauf der weiteren Mitgliedschaft zeigen. Der Versicherungsmathematiker des Altersversorgungswerkes hat nämlich festgestellt, dass von den Mitgliedern, die in Rente gehen, mehr als 90 Prozent einen Witwen- bzw. Witwerrentenanspruch hatten. Im Gegensatz zur alten Regelung ändert sich durch die Einführung des Unisextarifs bei ledigen Mitgliedern durch die Heirat an der Höhe ihrer Rentenanwartschaft nichts mehr.
Ausgleich von Härten Aufgrund der Umrechnung der Rentenanwartschaften zum 1. Januar 2007 ist geprüft worden, inwieweit für den Wegfall der bisherigen Begünstigung der unverheirateten Mitglieder ein Ausgleich zur Vermeidung von Härten vorgesehen werden kann. Diese Ausgleichsregelung ergibt sich aus § 15 Abs. 7 in Verbindung mit § 34 Abs. 5 der Satzung. Darin ist geregelt, dass bei Mitgliedern, für die bei Beginn der Altersrente keine Witwen- oder Witwerrentenanwartschaft besteht, sich die Altersrente bei Beginn der Rentenzahlung im Jahr 2007 um 20 Prozent erhöht, sofern sie noch keine Leistungen bezogen haben. In den nächsten fünf Jahren reduziert sich diese Erhöhung für neu eintretende Versorgungsfälle jährlich um zwei Prozent, so dass ab dem Rentenjahrgang 2012 dann einheitlich der Prozentsatz von zehn Prozent zum Tragen kommt.
Fehlinformation In Veröffentlichungen von dritter Seite wird eine EU-Richtlinie von 2004 angesprochen, mit dem Hinweis, dass diese für das Altersversorgungswerk Gültigkeit habe und entsprechend hätte angewendet werden können. Diese Richtlinie regelt allerdings die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten. Damit wird deutlich, dass hierbei private Rechtsverhältnisse angesprochen werden und diese Richtlinie damit für öffentlich-rechtlich organisierte Körperschaften keine Anwendung finden kann.
Musterverfahren Nachdem die meisten Mitglieder des Altersversorgungswerkes im Dezember 2007, wie vorstehend ausgeführt, die entsprechenden Bescheide erhalten haben, wurden in einigen Fällen Klagen bei den zuständigen Verwaltungsgerichten eingereicht.
Der Leitende Ausschuss hat in diesem Zusammenhang angeregt, dass er, soweit es bei den Klagen um die Einführung des Unisextarifs geht, zusammen mit dem Rechtsvertreter des Altersversorgungswerkes Musterverfahren auswählen wird, um eine gerichtliche Klärung darüber herbeizuführen, ob das Altersversorgungswerk – wie durch die Aufsichtsbehörde auferlegt – verpflichtet war, den Unisextarif einzuführen.
Sollten die Gerichte sich der Auffassung der Kläger anschließen, so würde das Altersversorgungswerk eine entsprechende Änderung der Satzung in die Kammerversammlung zur Beratung und Beschlussfassung einbringen.
Edgar Bierberg Geschäftsführer des Altersversorgungswerkes
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